Mobile Anwaltskanzlei im Kölner-Norden
Rechtsanwältin Nicole Schmitt

Liebe Leser von WorringenPur,
ich möchte mich und meine Mobile Anwaltskanzlei bei Ihnen vorstellen:

Ich bin seit April 2011 in Worringen mit der Mobilen Anwaltskanzlei tätig. Diese Möglichkeit stellt für Sie eine besondere Serviceleistung dar. Oftmals finden Mandanten aufgrund unterschiedlicher Gründe kaum Zeit eine Rechtsanwaltkanzlei aufzusuchen. Ich biete Ihnen an, dass Sie nicht den Weg zu mir auf sich nehmen müssen, sondern dass ich Sie aufsuche. Für mich stehen die Interessen des Mandanten im Vordergrund. Ich möchte Sie als Mandant rechtlich fundiert beraten und zwar so, dass Sie verstehen, wovon Ihr Anwalt spricht.

Seit März 2003 arbeite ich für eine Rechtsanwaltskanzlei in Köln. Zudem bin ich für renommierte Leverkusener Anwaltskanzleien freiberuflich tätig. Aufgrund meiner jahrelangen Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei wusste ich bereits im Studium, dass ich nach erfolgreichem Abschluss des Referendariats den Beruf der Rechtsanwältin ergreifen möchte. Während des Studiums habe ich mich auf dem Gebiet des Zivilrechts spezialisiert und dieses während des Rechtsreferendariates weiter vertieft. Diese Spezialisierung habe ich mit meiner selbständigen Tätigkeit fortgesetzt. Sollten Sie ein Problem auf anderen Rechtsgebieten haben, können Sie mich gerne ansprechen.

Um mein juristisches Wissen an Jugendliche zu vermitteln, leite ich an der Realschule am Sportpark in Dormagen eine Rechtskunde AG für die SchülerInnen der Jahrgangsstufe 9. Ehrenamtlich bin ich bei Rapunzel Kinderhaus e.V. als Leiterin einer Judo-AG an einer Grundschule in Köln Nippes tätig. Ich bin sportlich aktiv und Mitglied der Judoabteilung des TSV Bayer Dormagen. In meiner Freizeit fahre ich gerne Motorrad. Aufgrund dieses Hobbys habe ich meiner Homepage ein „Biker Forum“ gewidmet. Hier finden Sie Aktuelles und Rechtsprechung rund um das Thema Motorrad.

Schauen Sie doch einmal rein auf: www.kanzlei-schmitt.org.

Eine informative Ergänzung für Sie, liebe Leser, werden künftig die rechtlichen Beiträge zu aktuellen Themen darstellen, die in Kürze von mir für eine Veröffentlichung auf WorringenPur.de zur Verfügung gestellt werden. Sollten Sie Fragen oder Anregungen haben, können Sie mich gerne kontaktieren.

Mit besten Grüßen

Nicole Schmitt

Rechtliche Beiträge




Trennung! - Scheidung? - Was tun?   lesen

Motorrad fahren - Schnell mal am Stau vorbei!   lesen

Betriebskostenabrechnung - Grauen oder Freude?   lesen

Verkehrsunfall - schnell ist es passiert   lesen

Ihre Rechte: Vorsorgevollmacht - Betreuungsverfügung - Patientenverfügung   lesen

Ihre Rechte bei Mängeln auf der Reise   lesen

Ihre Rechte, wenn Sie “geblitzt” wurden   lesen

Ihre Rechte bei der Tierhalterhaftung   lesen























Ihre Rechte bei der Tierhalterhaftung

Alle Jahre wieder und die „Kleinen“ haben den Wunsch ein Tier zu Weihnachten geschenkt zu bekommen. Währenddessen dies bei Fischen, einem Wellensittich oder Hamster noch relativ unproblematisch ist, fällt die Entscheidung um einiges schwerer, wenn eine Katze, ein Hund oder sogar ein Pferd auf der Wunschliste stehen. Nicht nur in finanzieller Hinsicht und bezüglich der Frage, wohin mit dem Tier, wenn es in die Ferien geht, gibt es auch zahlreiche rechtliche Fragen zu klären.

A. Ein Tier? Was wird nur der Vermieter dazu sagen?
Ob in Ihrer Mietswohnung die Tierhaltung erlaubt ist oder nicht ergibt sich grundsätzlich aus dem Mietvertrag. Ist dort ein Verbot von Katzen- und Hundehaltung geregelt, ist dieses Verbot zulässig1.
Ein generelles Verbot der Tierhaltung ist hingegen nicht zulässig. Dem Mieter muss es gestattet sein Kleintiere zu halten2. Doch was genau ist unter Kleintieren zu verstehen? Fällt hierunter auch eine Ratte oder ein kleiner Hund, wie ein Yorkshire-Terrier oder gar eine Schlange? Die Frage bezüglich kleiner Hunde ist in der Rechtssprechung äußerst umstritten. Ratten können bei Nachbarn Ekelgefühle auslösen. Das Landgericht Essen hat entschieden, dass die Haltung von Ratten verboten ist3. Das Halten von Schlangen ist grundsätzlich erlaubt. Anders verhält es sich jedoch bei Giftschlangen und anderen giftigen Tieren, wie Käfern oder Spinnen. Verboten ist auch das Halten von zu vielen Tieren, z. B. von hunderten von Wellensittichen oder das Aufstellen von unzähligen Aquarien, da es aufgrund der Bodenbelastung zu Schäden an der Mietsache kommen kann.

B. Kann ich „haftbar“ gemacht werden, wenn mein Tier einem anderen einen Schaden zufügt?
Der Tierhalter haftet für den Schaden, welchen das Tier einen Dritten gegenüber zugefügt hat. Neben den zivilrechtlichen Forderungen wie Schadensersatz und Schmerzensgeld sieht der Tierhalter sich auch einer strafrechtlichen Inanspruchnahme ausgesetzt.

I. Zivilrechtliche Haftung:
1. Rechtsgrundlage:
Die Tierhalterhaftung ist in § 833 BGB geregelt und unterscheidet hinsichtlich seiner Haftung zwischen Nutz- und Luxustieren. Nutztiere sind z.B. Hühner, Schweine, Kühe, Polizeipferde oder der Blindenhund4. Neben den Nutztieren gibt es „potentielle doppelfunktionale“ Tiere. Das sind Tiere, die sowohl Nutz- als auch Haustiere sein können, wie z.B. ein (Hof-)Hund oder Pferd. Hat ein Tier mehrere Funktionen, von dem einige dem Erwerbsstreben, andere der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, kommt es auf den hauptsächlichen Zweck der Tierhaltung an5. Bei allen anderen Tieren handelt es sich um Luxustiere6, auf welche sich meine folgenden Ausführungen beschränken.

Voraussetzung der Tierhalterhaftung ist, dass ein Schaden „durch ein Tier“ verursacht wurde. Daher muss ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem tierischen Verhalten und dem Schaden bestehen. Das tierische Verhalten muss nicht einzige Ursache des eingetretenen Unfallerfolges gewesen sein, adäquates Mitverschulden genügt. Ebenso genügt ein mittelbarer ursächlicher Zusammenhang. So z.B. der Kadaver eines Hundes, der auf die Straße gelaufen und überfahren ist, einen Verkehrsunfall verursacht. Oder wenn das tierische Verhalten psychische Wirkungen, Vermeidungs- oder Schreckensreaktionen auslöst, die ihrerseits zum Schaden führen.
Beispiele: Kinder laufen infolge Anspringens durch einen großen Hund in ein Fahrzeug. Eine alte Frau tritt aus Angst vor einem großen Hund, der schwanzwedelnd auf sie zuläuft, zurück und stürzt7. Die Leine eines Hundes verwickelt sich um die Beine einer Passantin woraufhin diese stürzt. Hierbei ist zu beachten, dass der einschlägige § 833 S. 1 BGB eine Gefährdungshaftung vorsieht.
Das heißt, dass der Tierhalter verschuldensunabhängig für das Tier haftet. Der Grund für die Gefährdungshaftung liegt in der Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens.

2. Rechtsfolge
Liegen die Voraussetzung des § 833 BGB dem Grunde nach vor, so hat der Tierhalter dem Geschädigten Schadensersatz zu leisten. Der Verletzte ist hier so zu stellen, als wenn das den Schaden verursachende Ereignis nicht eingetreten wäre. Folglich sind sämtliche Nachteile aus dem Schadenereignis zu ersetzen. Hierzu zählt der Ersatz der beschädigten Gegenständen nach deren Zeitwert, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, die Anwaltskosten, Kosten, welche durch Telefonate und Porto mit Anwälten, Versicherungen, der Werkstatt etc. entstehen. In der Regeln werden diese Kosten im Wege der Unkostenpauschale von 25 € berechnet. Möglich ist es auch den tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen. Wurde der Geschädigt verletzt ist zudem ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist abhängig von Art und Umfang der Verletzungen, Dauer der Beschwerden, sowie den Grad des Verschuldens.

3. Mitverschulden
Unter Umständen muss der Geschädigte für einen Teil seines Schadens selber aufkommen. Dies ist dann der Fall, wenn dieser durch sein Verhalten den Schadenfall zumindest zum Teil selbst herbeigeführt hat. Ein Mitverschulden ist z.B. dann anzunehmen, wenn ein Kampf zwischen zwei Hunden stattfindet und ein Hundehalter dazwischen geht um seinen eigenen Hund zu retten und hierbei gebissen wird8.

4. Ausschluss der Haftung
Möglicherweise haftet ein Tierhalter für das Verhalten seines Tieres auch gar nicht. So hatte das Amtsgericht Gießen folgenden Fall zu entscheiden: Lädt ein Wohnungsbesitzer seinen Bekannten mit Schäferhund ein, welcher in der Wohnung sodann die Katze des Wohnungsbesitzers jagt und hierbei den Parkettboden beschädigt, kann dieser keinen Schadenersatz geltend machen. Für einen solchen Fall gilt ein stillschweigender Haftungsverzicht gegenüber dem Besucher9.

5. Haftung des Tierhüters
Neben dem Tierhalter haftet gemäß § 834 BGB der Tieraufseher, für den Schaden, welches das Tier einem Dritten gegenüber zugefügt hat. Ein Tieraufseher ist derjenige, der für eine gewisse Zeit die Verantwortung für das Tier übernommen hat. Im Gegensatz zum Tierhalter hat dieser jedoch die Möglichkeit, sich durch „Entlastungsbeweis“ von der Haftung zu befreien.

6. Tipp!
Um der oben zitierten Gefährdungshaftung zu begegnen, ist es ratsam, für sein Tier eine Tierhaftpflichtversicherung abzuschließen. In der Regel zahlt die eigene Privat-Haftpflichtversicherung nicht für Schäden, die von Hunden oder größeren Tieren verursacht werden.
In der Tierhaftpflichtversicherung ist in der Regel der Tierhüter mitversichert, es sei denn, es handelt sich um einen gewerblichen Tierhüter. Ein Tierhüter sollte sich davon überzeugen, dass für das Tier eine Haftpflichtversicherung besteht, um die Gefahr einer möglichen Inanspruchnahme seinerseits zu minimieren.



II. Strafrechtliche Inanspruchnahme
Neben den oben zitierten zivilrechtlichen Ansprüchen sieht der Tierhalter sich auch strafrechtlichen Problemen ausgesetzt. Insbesondere kann der Tierhalter sich wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar machen, wenn der Hund eine andere Person beißt. Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung wird dann bejaht, wenn der Hundehalter keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen hatte und für ihn aufgrund früherer Vorfälle eine Schädigung Dritter vorhersehbar gewesen ist. Von Bedeutung sind insoweit Rasse des Hundes, sein Alter und insbesondere seine bisherige Führung. Zudem ist entscheidend, ob der Hund folgsam ist, sich leiten lässt und wie er gewöhnlich reagiert, wenn er mit Menschen in Berührung kommt. Schließlich ist auch zu berücksichtigen welche Eigenschaften die Begleitperson hat, wie ihre körperliche Konstitution ist und welche Erfahrung, Geschicklichkeit und Kraft sie im Umgang mit Hunden hat. Erst eine Einbeziehung all dieser Gesichtspunkte ermöglicht eine zutreffende Beurteilung der Frage, ob fahrlässiges Verhalten, nämlich Pflichtwidrigkeit und Vorhersehbarkeit vorzuwerfen ist10.

Ihre
Rechtsanwältin Nicole Schmitt
Mobile Anwaltskanzlei im Köllner Norden

Tel.: 0221/759-27-144

WorringenPur.de/08.12.2011



  1 = BVerfGE Az.: 1 BvR 126/80.
  2 = BGH Az.: ZR 10/92.
  3 = Landgericht Essen, 1 S 497/90.
  4 = Volker Emmerich, BGB, Schuldrecht, besonderer Teil, § 27 Rn. 11.
  5 = BGH, Urteil vom 03.05.2005, VI ZR 238/04.
  6 = Volker Emmerich, BGB, Schuldrecht, besonderer Teil, § 27 Rn. 11.
  7 = Palandt/Sprau, BGB, 70. Auflage, § 833 Rn. 6.
  8 = LG Bamberg, Az. 3 S 197/01.
  9 = AG Gießen, Az.: 47 C 1200/00.
10 = OLG Hamm, Az. 2 Ss 1035/95.


 

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Bitte recht freundlich…

… und „geblitzt“. Da hat der Fotograf Starenkasten zugeschlagen. Die Fotos sind in der Regel nicht nur nicht schön, sondern leider auch sehr teuer.

Doch was tun, wenn man geblitzt wurde?
Erst einmal gar nichts. Mit etwas Glück werden Sie nie etwas von diesem Vorfall hören. Auf gar keinen Fall rufen Sie bei der Behörde an und fragen nach! Sie warten ab bis Sie einen Verwarnungs- bzw. Anhörungsbogen zugesandt bekommen.

Wenn Sie diesen erhalten schauen Sie sich das Tatdatum (also der Tag, an welchem Sie geblitzt wurden) an und vergleichen dies mit dem Tag der Zustellung, also dem Tag, wo Sie den Verwarnungs-/Anhörungsbogen erhalten haben. Sind zwischen Tatdatum und Zustellung mehr als drei Monate vergangen, so ist die Tat verjährt. Diesen Umstand teilen Sie sodann gegenüber der Behörde mit und die Angelegenheit hat sich damit erledigt.

Ist keine Verjährung eingetreten so ist zu unterscheiden:

Wenn Sie nur „ein wenig zu schnell“ gewesen sind, erhalten Sie ein Verwarnungsgeld Angebot. Sie werden verwarnt und müssen lediglich ein geringes Verwarnungsgeld von bis zu 35 € zahlen, wenn Sie die Verwarnung innerhalb einer Woche annehmen. Punkte drohen in diesem Fall nicht. Sie können die Sache einfach durch Zahlung des Verwarnungsgeldes erledigen, da keine rechtlichen Konsequenzen zu befürchten sind. Sollten Sie der Meinung sein, dass Ihnen der Vorwurf zu Unrecht gemacht wurde, haben Sie die Möglichkeit, gegen die Verwarnung vorzugehen.

Anders sieht es bei dem Erhalt eines Anhörungsbogens aus.

Einen solchen erhalten Sie, wenn Sie „blitzschnell“ unterwegs waren. Oft werden hier Bußgelder verhängt und Punkte in Flensburg sammeln sich an. Gegebenenfalls droht sogar ein Fahrverbot. Sie haben die Möglichkeit, den Anhörungsbogen auszufüllen. Angaben zur Sache müssen und sollten Sie nicht machen. Sollten die Angaben zu Ihrer Person unzutreffend sein, sind diese zu korrigieren.

Falls Sie nicht der Fahrer gewesen sind, können Sie den Fahrer mitteilen. Man braucht keine Angaben machen, wenn der Fahrer der Ehegatte, der Verlobte oder Elternteil war, da unter Verwandten das Zeugnisverweigerungsrecht (§52 I StPO) in Kraft tritt. Auf keinen Fall sollte man bei dem Punkt „Wird der Verstoß zugegeben“ das Ja-Feld ankreuzen. Dies ist eine Falle zugunsten der Behörde! Wird der Verstoß zugegeben, wird hiermit automatisch die Ordnungswidrigkeit akzeptiert.

Wenn der Beschuldigte den Vorwurf bestreitet oder zur Sache schweigt, entscheidet die Behörde, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder die Sache eingestellt wird. Eine Einstellung der Sache kann z.B. dann erfolgen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Dies kann jedoch zur Folge haben, dass die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet wird.

Der Bußgeldbescheid:
Ergeht ein Bußgeldbescheid, kann gegen diesen innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden. Nimmt die Behörde den Einspruch nicht zurück, womit in der Regel zu rechnen ist, geht die Angelegenheit in ein gerichtliches Verfahren über. Über die Angelegenheit entscheidet dann das zuständige Amtsgericht. Zuständig ist das Amtsgericht in welchem Bezirk der Vorfall stattgefunden hat. Waren Sie also in Hamburg unterwegs ist das Amtsgericht in Hamburg zuständig.

Habe ich überhaupt Chancen gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen?
Die Frage hängt von verschiedenen Faktoren ab und von der Frage was Sie mit der Einlegung des Einspruchs erreichen wollen.

Es gibt eine ganze Anzahl von Möglichkeiten gegen einen Bußgeldbescheid vorzugehen, wenn man „geblitzt“ wurde. Zu prüfen ist u.a., ob der Eichschein abgelaufen ist, das Messprotokoll vorhanden und richtig ausgefüllt ist, das Messgerät richtig aufgebaut wurde. Diese Fragen können Sie jedoch nur mit Hilfe eines Rechtsanwaltes klären, da dieser Akteneinsicht in die Bußgeldakte beantragen kann und wird. Aus dieser ist für einen spezialisierten Rechtsanwalt dann ersichtlich, ob und welche Fehler gemacht wurden.

Lohnt sich die Einlegung des Einspruchs überhaupt?
Grundsätzlich muss jeder für sich abwägen, ob er die Kosten eines Verfahrens auf sich nehmen will oder lieber mit den Konsequenzen des Bußgeldbescheides leben möchte. Ist das Punktekonto in Flensburg noch leer und kommen lediglich ein paar Pünktchen drauf sieht dies sicher anderes aus, als wenn der Beschuldigte schon fleißig Punkte gesammelt hat oder sogar ein Fahrverbot droht. Ist der Beschuldigte berufsbedingt auf seinen Führerschein angewiesen und ein Fahrverbot angeordnet, so besteht zudem die Möglichkeit, dass von der Verhängung des Fahrverbotes gegen Zahlung eines höheren Bußgeldes abgesehen wird.

Für den Fall, dass Sie über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zu empfehlen, da Sie in diesem Fall meist ohne Kostenbelastung (bis auf eine evt. Selbstbeteiligung) alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen können um gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen.

Geschichtliches Datum zum Abschluss:
Die erste Radarfalle in Deutschland wurde am 21. Januar 1957 in Düsseldorf in Betrieb genommen.

Ihre
Rechtsanwältin Nicole Schmitt
Mobile Anwaltskanzlei im Kölner Norden

WorringenPur.de/16.09.2011

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Ferienzeit ist Urlaubszeit - und Urlaubszeit ist die schönste Zeit des Jahres

Urlaubszeit ist die schönste Zeit des Jahres. Zumindest sollte dies so sein. Manchmal kommt es jedoch vor, dass die lang ersehnte Urlaubsreise sich nicht als Traumurlaub, sondern als Albtraumurlaub entpuppt. Die Geltendmachung von Reisemängeln nach der Urlaubsreise gestaltet sich oftmals schwierig, da die Reisenden es leider versäumt haben die Mängel anzuzeigen, keine Beweis dokumentiert oder Fristen haben verstreichen lassen. Der nachfolgende Bericht soll Sie über Ihre Rechte bei Reisen informieren und einen Überblick geben, was Sie veranlassen müssen, um Ihre Ansprüche erfolgreich durchsetzen zu können.

I. Anwendbarkeit des Reiserechts bei Pauschalreisen
Haben Sie eine Pauschalreise gebucht, so findet das Reiserecht Anwendung. Dies ist in den §§ 651a ff. BGB geregelt. Von besonderer Bedeutung ist hierbei die Minderung des Reisepreises gemäß § 651 d BGB.

II. Vorliegen eines Reisemangels
Um den Reisepreis zu mindern, ist das Vorliegen eines Reismangels erforderlich. Gem. § 651 c Abs. 1 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass diese die zugesicherte Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufzuheben oder mindern.

Ein Reisemangel ist in der Regel dann gegeben, wenn die Reiseleistungen des Veranstalters von den Vereinbarungen im Reisevertrag abweichen (insbesondere sind dabei zu berücksichtigen die Prospektbeschreibung, die Reisebestätigung, verbindliche Zusatzvereinbarungen, Informationspflichten des Reiseveranstalters). Auch der Reisecharakter (z.B. Sportreise, Jagdreise, Bildungsreise), kann bei der Beurteilung, ob ein Mangel vorliegt, eine Rolle spielen, da sich hieraus konkrete Abweichungen vom vertraglich vorausgesetzten Nutzen der Reise ergeben können.
Kein Reisemangel liegt in der Regel vor, wenn es sich um bloße Unannehmlichkeiten handelt. Wie z.B. Wartezeit vor dem Speisesaal von etwa 30 Min. oder ein verdreckter Strand durch die Mitreisenden. Gewisse Unannehmlichkeiten hat der Reisende insbesondere in Zeiten des Massentourismus hinzunehmen. Wann im Einzelnen ein Reisemangel und wann lediglich eine bloße Unannehmlichkeit vorliegt, kann nur im Einzelfall entschieden werden.

II. Vorgehensweise bei Vorliegen eines Mangels
Wenn ein Mangel vorliegt ist es wichtig, dass Sie den Mangel unverzüglich, also so schnell wie es Ihnen möglich ist, bei Ihrem Reiseveranstalter oder der Reiseleitung melden. Die Meldung des Mangels lediglich gegenüber dem Hotelpersonal ist nicht ausreichend. Sie müssen dem Reiseveranstalter vor Ort die Möglichkeit geben Abhilfe zu schaffen. Das heißt sich um Beseitigung des Mangels zu kümmern. Der Reiseveranstalter ist grundsätzlich verpflichtet, dem Mangel abzuhelfen.

Tipp!!!
Ziehen Sie möglichst einen neutralen Zeugen zu dem Abhilfeverlangen hinzu, also einen Zeugen, der nicht Mitreisender oder Ehemann/-frau ist. Lassen Sie sich nach Möglichkeit von der Reiseleitung /Reiseveranstalter schriftlich bestätigen, dass Sie den Mangel vorgetragen haben. Notieren Sie den Namen des Reisleiters, das Datum, die Uhrzeit und die Art des Mangels. Wenn keine Abhilfe erfolgt, fertigen Sie ein Beschwerdeprotokoll. Dieses lassen Sie sich nach Möglichkeit von der Reiseleitung unterschrieben. Ihr Anliegen tragen Sie am besten im Beisein eines neutralen Zeugen vor. Sollte eine Unterschrift durch die Reiseleitung nicht erfolgen, sollte der Zeuge bestätigt, dass Sie die im Beschwerdeprotokoll niedergelegten Umstände gegenüber der Reiseleitung vorgetragen haben und dieses nicht unterschrieben wurde.

Wichtig!!
Sammeln Sie so viele Beweise wie nur möglich. Machen Sie Fotos oder Videoaufnahmen, die den Mangel belegen und schildern diesen so genau wie es Ihnen möglich ist. Tauschen Sie möglichst Adressen von anderen Mitreisenden aus, welche Sie als Zeugen benennen können.

III. Geltendmachung des Reisemangels
Nach Rückkehr aus Ihrem Urlaub machen Sie Ihre Ansprüche möglichst schnell gegenüber dem Reiseveranstalter geltend. In der Regel wird es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um einen Minderungsanspruch handeln, welcher innerhalb eines Monats nach der vertraglich vereinbarten Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden muss. Diese Frist ist unbedingt zu beachten. Ratsam ist es, das Schreiben als Einwurf-Einschreiben zu versenden, da so der Zugang bewiesen werden kann.

III. Höhe der Minderung
In welcher Höhe Sie den Reisepreis mindern können, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Einen Anhaltspunkt hierzu bietet die „Frankfurter Tabelle“.

IV. Abschließender Tipp
Um die Reise nicht zu einer Albtraumreise werden zu lassen, ist es ratsam, sich die Katalogangaben sorgfältig durchzulesen. Auf meiner Homepage unter http://www.kanzlei-schmitt.org/links.html, dort der Unterpunkt Sprache des Reisekataloges verstehen, finden Sie einen Link zu dem Thema was Reiseveranstalter unter Begriffe wie „kinderfreundliches Hotel“. „Strandnah“, etc. verstehen. Ratsam kann es sein, sich auf den gängigen Hotelbewertungsportalen die Bewertungen des Hotels anzusehen.

Ihre
Rechtsanwältin Nicole Schmitt
Mobile Anwaltskanzlei im Kölner Norden

WorringenPur.de/04.07.2011

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Vorsorgevollmacht? Betreuungsverfügung? Patientenverfügung?
Das brauchen doch nur alte Menschen! Oder?

Ja, das kann man so sehen, wenn man als alten Menschen jeden ab 18 Jahren betrachtet. Tut man das hingegen nicht, so ist die Frage ganz klar mit Nein zu beantworten.

Warum?
Komme ich z. B. durch einen Unfall in die Situation, dass ich nicht mehr in der Lage bin für mich selber zu entscheiden, dann kann ich nichts mehr unternehmen. Vorsorge ist nur solange möglich, wie ein Mensch geschäftsfähig ist. Tritt der Zustand der Geschäftsunfähigkeit ein, habe ich keine Möglichkeit mehr vorzusorgen. Dann greift das rechtliche Institut der Betreuung ein. Unterliegen Sie hierbei nicht dem Irrglaube „ich bin ja verheiratet, mein Ehemann/meine Ehefrau kann dann schon alles regeln“. Dies ist falsch! Auch ein Ehepartner hat rechtlich keine Möglichkeiten mehr.

Vorsorgevollmacht? Was ist das?
Hat man sich bereits in „guten Zeiten“ mit dem Thema auseinandergesetzt, so besteht die Möglichkeit eine sogenannte Vorsorgevollmacht zu verfassen. In einer solchen kann man eine oder mehrere Personen benennen, die für einen Handeln, wenn man hierzu nicht mehr in der Lage ist. Die Ausgestaltungsmöglichkeiten einer solchen Vollmacht sind sehr vielseitig und daher auf den jeweiligen Einzelfall abzustimmen. Da der Bevollmächtigte, also derjenige, dem die Vollmacht erteilt wird, sehr weitreichende Möglichkeiten hat, für Sie zu handeln, sollte eine Vollmacht ausschließlich der Person erteilt werden, der man uneingeschränkt vertraut und bereits seit sehr vielen Jahren kennt.

Patientenverfügung?
Auch als „Patientenbrief“ oder irreführend „Patiententestament“ bekannt. In einer Patientenverfügung können Sie in ärztliche und medizinische Maßnahmen einwilligen oder sie schon jetzt verweigern, indem man Regelungen über die Einleitung oder den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen trifft. Die Patientenverfügung kann zusammen mit einer Vorsorgevollmacht abgegeben werden. Sie richtet sich in erster Linie an die behandelnden Ärzte und den Bevollmächtigten. Wichtig hierbei zu wissen ist, dass solange Sie (noch) in der Lage sind selber zu entscheiden und geschäftsfähig sind, es auf Ihren Willen ankommt und nicht auf die Patientenverfügung. Von der Patientenverfügung wird erst dann Gebrauch gemacht, sofern Sie nicht mehr in der Lage sind zu entscheiden.

Fazit!
Setzen Sie sich rechtzeitig mit diesem Thema auseinander. Nur so ist im Falle eintretender Geschäftsunfähigkeit gewährleistet, dass in Ihrem Interesse gehandelt wird.



Ihre Rechtsanwältin Nicole Schmitt
Mobile Anwaltskanzlei im Köllner Norden

WorringenPur.de/20.03.2012

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.... Verkehrsunfall - schnell ist es passiert

Doch was tun, wenn ich in einem Verkehrsunfall verwickelt wurde. Während das Autofahren für viele Menschen tägliche Routine darstellt, wissen wir im Falle eines Verkehrsunfalls nicht was zu unternehmen ist. Das wichtigste ist, bewahren Sie trotz der ungewohnten und unangenehmen Situation die Ruhe und bleiben Sie „Herr des Geschehens und halten Sie die Zügel in der Hand“.

Unfallstelle sichern
Zunächst sichern Sie die Unfallstelle und vergewissern sich, ob keine Personen verletzt wurden. Sodann rufen Sie die Polizei und, sofern erforderlich, den Notarzt herbei. Sollte es erforderlich sein, leisten Sie Erste Hilfe. Sie brauchen keine Angst davor haben „falsche Hilfe zu leisten“. Eine „falsche Hilfeleistung“ gibt es nicht. Ihre bloße physische Anwesenheit und ein auf einen Verletzten beruhigendes Zureden, stellt eine Hilfeleistung dar, die nicht zu unterschätzen ist.

Keine spontanen Schuldanerkenntnisse abgeben
Selbst wenn Sie sicher sind am Unfall Schuld zu sein, sollten Sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich nicht zur Sache zu äußern.

Eigene Skizze anfertigen und fotografieren
Auch wenn die herbeigerufene Polizei eine Skizze fertigt, ist es ratsam eine solche selber zu erstellen. Eine Unfallskizze sollte man immer im Handschuhfach bei sich führen. Mit dem Handy oder einem Fotoapparat sollten Fotos gemacht werden und zwar bevor die Unfallstelle verändert wurde. Dokumentieren Sie die beim Unfall eingetretenen Schäden so genau wie möglich.

Unfallgegner
Notieren Sie sich Name und Anschrift des Unfallgegners sowie das Kfz-Kennzeichen. Erfragen Sie auch die Kfz-Versicherung des Unfallgegners. Sofern diese unbekannt ist, ist dies nicht schlimm. Diese kann sodann beim Zentralruf der Autoversicherungen erfragt werden.

Zeugen
Notieren Sie sich Name und Anschriften der vorhandenen Zeugen. Diese können später als Beweismittel erforderlich sein. Bei Unfällen ist die Verschuldensfrage oftmals nicht bzw. nicht vollständig geklärt, so dass auf diese zurückgegriffen werden muss.

Eigene Verletzungen
Wurden Sie bei dem Unfall verletzt suchen Sie bitte unmittelbar nach dem Unfall ein Krankenhaus oder Facharzt auf und warten Sie damit nicht bis zum nächsten Tag oder gar noch länger.

Kfz-Versicherung
Informieren Sie unverzüglich Ihre Kfz-Versicherung darüber, dass Sie einen Unfall gehabt haben.

Nichts Unterschreiben!
Unterschreiben Sie am Unfallort nichts.

Habe ich ein Recht auf ein Kfz-Gutachten?
Wenn Sie unverschuldet in einem Unfall verwickelt wurden, haben Sie das Recht ein unabhängiges Kfz-Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Dies gilt jedoch nur dann, wenn kein Bagatellschaden vorliegt. Sollte der Schaden lediglich gering sein, lassen Sie sich statt eines Gutachtens einen Kostenvoranschlag erstellen.

Wer trägt meine Anwaltskosten?
Sofern Sie unverschuldet in den Unfall verwickelt wurden, trägt im Rahmen des Schadenersatzanspruchs die Gegenseite Ihre Anwaltskosten.

Vorsicht Falle!
Treffen Sie mit der gegnerischen Versicherung keine Vereinbarung über die Wahl der Reparaturwerkstatt oder des Sachverständigen!


Ihre
Rechtsanwältin Nicole Schmitt
Mobile Anwaltskanzlei im Köllner Norden

www.kanzlei-schmitt.org
Tel.: 0221/759-27-144

WorringenPur.de/30.07.2012

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Betriebskostenabrechnung
Grauen oder Freude?

Alle Jahre wieder ist die Hoffnung auf eine Rückerstattung hoch, doch meistens ist eine Nachzahlung fällig. Nicht zuletzt mit Hinblick auf gestiegene Kosten, werden zahlreiche Mieter mit einer Nachforderung rechnen müssen. Doch ist die Betriebskostenabrechnung auch ordnungsgemäß erfolgt, was darf mein Vermieter berechnen und was nicht?
Schätzungsweise ist jede zweite Nebenkostenabrechnung falsch!
Der nachfolgende Bericht soll Ihnen eine Hilfestellung sein Ihre Abrechnung einer ersten Überprüfung zu unterziehen.


I. Formelle Anforderungen:
Als Mindestangeben sind in einer Betriebskostenabrechnung folgende Informationen notwendig:

  • konkrete Bezeichnung des Objektes,
  • die Angabe des Abrechnungszeitraums,
  • die Zusammenstellung der Gesamtkosten für jede Nebenkostenart,
  • die Angabe des zugrundegelegten Verteilerschlüssels,
  • die Berechnung des Mieteranteils für die einzelnen Betriebskostenarten,
  • die Verrechnung der monatlichen Vorauszahlungsbeträge des Mieters,


II. Abrechnungszeitraum
§ 556 BGB legt unter anderem die Fristen fest, welche rund um die Abrechnung der Nebenkosten für Mieter und Vermieter bindend sind. So muss die Betriebskostenabrechnung spätestens mit Ablauf des 12. Monats nach Ende der Abrechnungsperiode dem Mieter schriftlich vorliegen. Auf spätere eintreffende Betriebskostenabrechnungen müssen Sie keine Nachzahlungen leisten. Eingehalten wird die zwölfmonatige Abrechnungsfrist dadurch, dass dem Mieter eine formell ordnungsgemäße Abrechnung zugeschickt wird. Ob die Abrechnung hingegen inhaltlich richtig ist, ist nicht entscheidend (BGH VIII ZR 115/04). Verschickt der Vemieter eine Abrechnung welche bereits aus formellen Gründen unwirksam ist, z.B. weil kein Verteilerschlüssel angegeben ist, wird die zwölfmonatige Einwendungsfrist des Mieters nicht in Gang gesetzt (BGH VIII ZR 27/12).
Eine Abrechnungsperiode darf grundsätzlich nicht länger sein als 12 Monate. Versäumt der Vermieter die Frist von 12 Monaten, ist eine Forderung des Vermieters nicht mehr wirksam. Bestehendes Guthaben des Mieters hingegen ist an dem Mieter auszuzahlen.

III. Prüfrecht des Mieters
Als Mieter haben Sie das Recht die Betriebskostenabrechnung zu prüfen. Hierzu können Sie mit Ihrem Vermieter einen Termin zwecks Einsichtnahme vereinbaren.
Das Recht des Mieters auf Einsichtnahme in die Betriebskostenabrechnungsbelege umfasst im Termin zur Belegeinsicht auch das Ablichten von Unterlagen mit eigenem Gerät (vgl. Landgericht Potsdam, 4 S 31/11, WuM 2011, 597).
Der Mieter hat das Recht, Originalrechnungen einzusehen, damit er die Beträge nachvollziehen kann. Nach Erhalt der Rechnung sollten Mieter immer die Richtigkeit der Daten und Angaben prüfen. Es sollte zudem überprüft werden, ob die aufgeführten Posten wirklich zu den Betriebskosten zählen.


IV. Wirksam im Vertrag vereinbart?
Nebenkosten müssen Mieter zusätzlich zur Miete zahlen. Vorausgesetzt, sie sind wirksam im Mietvertrag vereinbart. Sind im Mietvertrag keine Zahlung von Betriebskosten vereinbart, so handelt es sich bei der Mietzahlung im eine Inklusivmiete. In diesem Fall ist der Vermieter nicht zur Erstellung einer Betriebskostenabrechnung verpflichtet und kann vom Mieter keine Betriebskosten verlangen.


V. Leerstehende Wohnungen
In Ihrem Haus stehen eine oder sogar mehrere Wohnungen leer?
Leerstand geht zu Lasten des Vermieters. Für die nicht vermieteten Wohnungen fallen umlagefähige Betriebskosten wie z.B. für Schornsteinfeger, Grundsteuer u.s.w. an. Diese anteiligen Kosten dürfen nicht auf die restlichen Mieter umgelegt werden.


VI. Dürfen alle dem Vermieter anfallenden Kosten umgelegt werden?
Nein!
Umlagefähig sind nur bestimmte Kosten.
Grundsätzlich dürfen folgende Kosten umgelegt werden:

  • Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks (insb. Grundsteuer)
  • Kosten der Wasserversorgung
  • Kosten der Entwässerung (städt. Kanalgebühren)
  • Straßenreinigungs- und Müllabfuhrgebühren
  • Stromkosten (allg. Strom; Beleuchtung für Keller, Hausflur etc.)
  • Kosten der Hausreinigung
  • Kosten für einen Aufzug
  • Gartenpflegekosten
  • Schornsteinfeger (sofern diese nicht bereits im Rahmen der Heizkostenabrechnung auftauchen)
  • Versicherungen wie z.B. Sach- und Haftpflichtversicherungskosten, nicht jedoch die Rechtsschutz-, Mietausfall- oder Reparaturkostenversicherung des Vermieters.
  • Kosten für den Hauswart (typische Aufgaben des Hausmeisters sind Bedienung der Zentralheizung, Schneefegen und Treppenhausreinigung. Nicht jedoch Renovierungs-, Reparatur- und Verwaltungsarbeiten. Diese gehören nicht zu den Betriebskosten)
  • Kosten für den Betreib einer Gemeinschaftsantenne (Kosten für Miete, Strom und Wartung)
  • Kosten für den Strom, das Wasser, die Reinigung und Wartung hauseigener Waschmaschinen; Jedoch abzüglich der Einnahmen des Vermieters aus dem Verkauf der "Waschmünzen".
  • Sonstige Betriebskosten: Fallen weitere Betriebskosten an, die auf die Mieter umverteilt werden können, müssen diese ausdrücklich im Mietvertrag aufgeführt sein.

Nicht abrechnungsfähig sind folgende Positionen:

  • Reparaturen
  • Verwaltungsarbeiten
  • Bestimmte Versicherungen (z.B. Rechtsschutz-, Mietausfall- oder Reparaturkostenversicherung des Vermieters)


V. Ich habe den Verdacht, dass die Betriebskostenabrechnung fehlerhaft ist! Was tun? 
Sofern Sie davon ausgehen, dass Ihre Betriebskostenabrechnung unzutreffend ist, legen Sie gegen diesen Widerspruch ein und fordern Ihren Vermieter zur Einsichtnahme in die Belege auf. Oftmals lassen sich etwaige fehlerhafte Abrechnungen bereits mit dem Vermieter klären. Sollte dies nicht der Fall sein, so besteht hinsichtlich der Überprüfung einer Nebenkostenabrechnung die Möglichkeit diese von einem Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.


Ihre
Rechtsanwältin Nicole Schmitt
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www.kanzlei-schmitt.org
Tel.: 0221/759-27-144

WorringenPur.de/19.11.2012

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Motorrad fahren - Schnell mal am Stau vorbei!

Welcher Motorradfahrer kennt das nicht? Insbesondere in Köln kennen wir das Problem STAU. 10 Kilometer auf der A1 zwischen Köln-Nord und Köln-West oder auf der A3 zwischen Leverkusen und Dellbrück um nur zwei von vielen Beispielen zu nennen. Zugegeben. Auch ich bevorzuge es mit dem Motorrad zu fahren. Komme ich so doch wenigstens halbwegs vernünftig durch den Stau. Warum sollte man die Vorteile seines Zweirades nicht ausnutzen? Doch wie sieht die Sache rechtlich aus? Darf man das überhaupt?

Eine Antwort auf diese Frage liefert § 5 Abs. 1 StVO. Danach ist Rechtüberholen grundsätzlich unzulässig.
Es muss damit gerechnet werden, dass das Überholen auf Autobahnen als Rechtsüberholen gewertet wird. Diese Auffassung vertrat zumindest das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 30.04.1990 (5 Ss (OWi) 151/90 – (OWi) 77/90 I. „Der Kradfahrer, der auf einer Bundesautobahn bei einem Stau zwischen zwei Fahrzeugkolonnen hindurch fährt, überholt die Fahrzeuge in dem links neben ihm befindlichen Fahrstreifen unzulässiger weise rechts.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz findet sich hingegen in § 5 Abs. 8 StVO. Diese Ausnahme gilt jedoch nur für Rad- und Mofafahrer. Diese dürfen, sofern ausreichender Raum vorhanden ist, die auf dem rechten Fahrstreifen wartenden Fahrzeuge mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

Neben dem unzulässigen Rechtsüberholen bleibt jedoch die generell zulässige Variante des Linksüberholens. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die äußerst linke Fahrbahnmarkierung nicht überfahren werden darf. Zudem ist der vorhandene Platz an der linken Seite viel zu eng, um ein Überholmanöver durchzuführen und meist ist dies auch noch viel riskanter als sich zwischen den wartenden Autos durchzuschlängeln.

Zu beachten ist weiterhin, dass eine vorhandene Standspur auch nicht von Motorradfahrern als Fahrstreifen benutzt werden darf.

Sofern Sie sich also verkehrskonform verhalten wollen müssen Sie auch mit dem Motorrad im Stau warten. Schwitzen unter der Schutzkleidung und das Einatmen der Auspuffabgase der anderen Fahrzeuge sind entsprechend hinzunehmen. Können Sie in Ihrem Helm ja nicht auf innere Umluft umschalten oder gar die Air Condition in Betrieb nehmen.

Trotz juristischer Sachlage kommt es in Deutschland und auch in den Nachbarländern Niederlande und Frankreich bei Zuwiderhandlungen praktisch nicht zur Anzeige. Hingegen herrscht eine erhebliche Rechtsunsicherheit, wenn es dann wirklich zu einem Unfall kommt.
Heftig diskutiert wird darüber den Motorradfahrern das Verlassen der Autobahn bei Stau zu ermöglichen. Gefordert wird unter anderem die Rettungsgasse für Motorradfahrer frei zu geben, um so ein Vorbeifahren an den Kolonnen zu ermöglichen. Alternativ wird vorgeschlagen, den Standstreifen für Motorradfahrer bis zur nächsten Ausfahrt freizugeben. Ob und in welcher Weise es zu einer Gesetzesänderung kommen wird, ist derzeit nicht absehbar.

Sinnvoll wäre es sicherlich diese Problematik nicht nur deutschlandweit zu klären, sondern europarechtlich zu vereinheitlichen. So bestünde auch in unseren Nachbarländern Rechtssicherheit, was man als Motorradfahrer darf und was nicht. Aber bis dahin wird wohl noch viel Wasser den Rhein runter fließen.


Ihre
Rechtsanwältin Nicole Schmitt
Mobile Anwaltskanzlei im Köllner Norden

www.kanzlei-schmitt.org
Tel.: 0221/759-27-144

WorringenPur.de/15.04.2013

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Trennung! - Scheidung? - Was tun?

Die Trennung verheirateter Paare bzw. Paare, die sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden (zur besseren Lesbarkeit wird im folgenden Text von verheirateten Paaren gesprochen. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich jedoch auch auf die eingetragene Lebenspartnerschaft) ist immer mit Schwierigkeiten verbunden.

Während nichtverheiratete Paare sich „einfach“ trennen und damit in der Regel keine weiteren Verpflichtungen mehr bestehen, sieht dies bei verheirateten Paaren anders aus. Bei einer Trennung treten regelmäßig folgende Probleme auf:

  • Soll/muss ich mich scheiden lassen?
  • Ab wann kann ich mich scheiden lassen?
  • Was ist mit der Rente?
  • Gehört meinem Mann/Frau jetzt alles?
  • Kann er/sie mir die Kinder wegnehmen?
  • Habe ich bzw. die Kinder Anspruch auf Unterhalt?

Bei jeder Trennung bzw. Scheidung ergeben sich zahlreiche Fragen. Die Beantwortung dieser Fragen ist äußerst komplex und von vielen Faktoren abhängig. Der nachfolgende Bericht soll eine erste Übersicht geben, was im Falle der Trennung/Scheidung zu beachten ist.


I. Trennung
Eine Definition zur Trennung findet sich in § 1567 Abs. 1 BGB. Demnach leben Eheleute getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht mehr herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die Trennung ist Haupt-Voraussetzung für eine spätere Scheidung. Grundsätzlich kann eine Ehe erst nach Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden.


II. Scheidung
Nach Ablauf des Trennungsjahres kann jeder Ehegatte einen Antrag auf Scheidung der Ehe stellen.

1. Kosten
Die Kosten der Scheidung richten sich nach dem Gegenstandswert. Hierbei werden die letzten drei Monatsnettogehälter beider Ehegatten addiert zzgl. mindestens 1.000,00 € für den Versorgungsausgleich. Hieraus wird der sogenannte Gegenstandswert gebildet. Mit einer aktuellen RVG-Tabelle lassen sich sodann die voraussichtlichen anwaltlichen Gebühren errechnen. Anfallen wird mindestens eine 1,3 Verfahrensgebühr, eine 1,2 Terminsgebühr, Pauschale für Telekommunikation (20,00 €) zzgl. Mehrwertsteuer. Hinzu kommen die Gerichtsgebühren.
Der nicht vermögenden Partei wird auf Antrag Verfahrenskostenhilfe gewährt.
Weitere Einzelheiten zur Verfahrenskostenhilfe finden Sie unter: http://www.jm.nrw.de/BS/formulare/prozesskostenhilfe/index.php .

2. Was ist mit meiner Rente?
Grundsätzlich ist bei einer Scheidung der Versorgungsausgleich durchzuführen. Hierbei handelt es sich um einen Ausgleich, der von beiden Eheleuten während der Ehe erwirtschafteten Altersversorgung. Bei allen Ehen – die länger als drei Jahre dauern – wird das Gericht diesen von Amts wegen durchführen. Es sei denn, Sie haben eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen oder vereinbaren gerichtlich diesen auszuschließen.

3. Können wir uns einen Anwalt teilen?
NEIN! Immer wieder stößt man auf die Aussage, dass die Möglichkeit besteht sich einen Anwalt zu teilen, um hierdurch Kosten zu sparen. Dies ist falsch! Ein Anwalt kann immer nur eine Partei vertreten.

Möglich ist jedoch folgendes:
Im Scheidungsverfahren herrscht Anwaltszwang. Die den Scheidungsantrag stellende Partei muss also anwaltlich vertreten sein. Die Gegenseite benötigt hingegen keinen Anwalt, solange sie keinen eigenen Antrag stellt. Wollen Sie also einfach „nur“ der Scheidung zustimmen, benötigen Sie keinen Anwalt. Hierdurch können Kosten für den zweiten Anwalt gespart werden. Allerdings ist dann nur die antragstellende Partei anwaltlich vertreten.

4. Zugewinnausgleich
Haben Sie vor oder während der Ehe nichts weiter geregelt, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft beginnt mit der Eheschließung und endet an dem Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird. Am Ende wird festgestellt, welcher Ehegatte mehr Zugewinn erzielt hat. Dieser muss dann einen Ausgleichsbetrag in Geld bezahlen. Wer mehr Zugewinn als der andere Ehegatte während der Ehe erzielt hat, schuldet dem anderen Ehegatten die Hälfte der Differenz. Damit wird erreicht, dass beide während der Ehe gleichviel Zuwachs erzielt haben.


III. Unterhalt
Auch die Frage nach Unterhalt wird immer gestellt. Hierbei ist nach Kindesunterhalt sowie Trennungs- und Geschiedenenunterhalt zu differenzieren. Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Diese ist im Internet unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/ einsehbar.

Die Frage des Trennungs-/Geschiedenenunterhaltes richtet sich nach den Einkünften der beiden Ehepartner. Während früher das Prinzip galt: „Einmal Arztfrau immer Arztfrau“ ist dies heute anders. Nach der Scheidung ist der Ehepartner grundsätzlich gehalten für sich selbst zu sorgen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass mit dem Tag der Scheidung kein Anspruch auf Unterhalt mehr besteht. Jedoch hängen die Dauer sowie die Höhe des Unterhaltsanspruchs von unterschiedlichen Kriterien ab; z.B. das Einkommen, die Ehedauer, die durch die Ehe erlittenen Nachteile sowie der Umstand ob und wie viele Kinder vorhanden sind.


IV. Kinder
Leider, stellen auch die Kinder immer wieder einen Streitpunkt bei einer Trennung/Scheidung dar. Aus eigener beruflicher Erfahrung weiß ich, dass Kinder immer die Leidtragenden im Scheidungsverfahren sind und von ihren Eltern leider oftmals als Spielball eingesetzt werden. Neben der Streitfrage des Kindesunterhaltes werden über die Themen Sorge- und Umgangsrecht gestritten. Auch nach der Trennung/Scheidung bleibt es grundsätzlich bei dem gemeinsamen Sorgerecht. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn der andere Ehegatte einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts stellt und der andere Elternteil dem zustimmt.
Können Sie diese Probleme nicht selber lösen, besteht die Möglichkeit eine Mediation (Streitschlichtung) durchzuführen. Auch die Inanspruchnahme des Jugendamtes ist möglich. Schließlich besteht auch die Möglichkeit die Frage des Umgangs- bzw. Sorgerechts gerichtlich klären zu lassen.


V. Ausblick
Der obige Bericht stellt lediglich einen Überblick über wichtige Fragen dar. Im Falle einer Scheidung ist noch viel mehr zu regeln, wie z.B. die Aufteilung der Hausratsgegenstände,  Wechsel der Steuerklasse, etc. Hierbei handelt es sich um ein äußerst komplexes Thema, wobei jeder Einzelfall seine Besonderheiten mit sich bringt, welche sodann im Rahmen der anwaltlichen Beratung aufzuarbeiten sind.


Ihre
Rechtsanwältin Nicole Schmitt
Mobile Anwaltskanzlei im Köllner Norden

www.kanzlei-schmitt.org
Tel.: 0221/759-27-144

WorringenPur.de/01.09.2014

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