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 Stadt Köln plant Hebesatz-Erhöhung für Grundsteuer B Hebesatzentscheid verlangt Korrekturen – Beitrag zur Sicherung sozialer Strukturen Entscheidung am 16. Dezember 2025 im Rat
Wie einer Pressemitteilung der Stadt Köln zu entnehmen ist, plant diese, den Hebesatz der Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) auf 550 Prozent anzuheben. Der Hebesatz für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Flächen) in Höhe von 165 Prozent soll unverändert bleiben.
Mit der jüngsten Grundsteuerreform hatte der Rat der Stadt Köln am 12. Dezember 2024 zuletzt beschlossen, den Hebesatz für die Grundsteuer B von 515 auf 475 Prozent abzusenken. Damit wurde das Ziel einer aufkommensneutralen Umsetzung der Grundsteuerreform verfolgt, das heißt, es sollte nur das bisher von der Stadt erzielte Steueraufkommen gesichert werden. Mehrerträge durch die Reform sollten nicht erzielt werden.
Für das aktuelle Haushaltsjahr rechnet die Stadt Köln nun jedoch nur noch mit einem Aufkommen bei der Grundsteuer B von rund 230 Millionen Euro, statt erwarteten rund 237 Millionen Euro. Hintergrund dieser relevanten Unterschreitung sind weiterhin nicht abgeschlossene und im Jahresverlauf sukzessive von den Finanzämtern nach unten korrigierte Grundstücksbewertungen, die zu einem stetig abnehmenden Steuervolumen führen. Im Zuge der Reform wurden die Grundstücke durch die Finanzämter neu bewertet, da das Bundesverfassungsgericht 2018 die der Grundsteuer zugrundeliegende Grundstücksbewertung wegen der veralteten Wertermittlung für verfassungswidrig erklärt hatte. In der Folge wurden manche Grundstücke höher, andere niedriger bewertet. Die Stadt Köln hat selbst keinen Einfluss auf die Grundstücksbewertungen. Sie bekommt das Ergebnis lediglich in Form der sogenannten Grundsteuermessbescheide mitgeteilt.
Der im Dezember 2024 festgelegte Steuersatz der Stadt erweist sich damit inzwischen als zu niedrig. Für die Zukunft wird deshalb eine Anpassung erforderlich. Mit Blick auf die derzeitige Haushaltslage schlägt die Verwaltung zudem vor, Steuermehrerträge – auch jenseits der ohnehin erforderlichen Korrektur – zur Haushaltskonsolidierung und insbesondere zur Sicherung bewährter Strukturen vorzunehmen. Zusätzliche Erträge, die durch eine Grundsteuererhöhung erzielt würden, könnten den massiven Handlungsdruck im städtischen Haushalt ab 2026 etwas abmildern, um anderenfalls drohende Einschnitte – etwa im sozialen Bereich – zu vermeiden sowie dringend notwendige Maßnahmen zu finanzieren.
Sowohl der beibehaltene Hebesatz der Grundsteuer A als auch ein erhöhter Hebesatz der Grundsteuer B von 550 Prozent wären im kommunalen Vergleich moderat. Die Grundsteuer ist nach der Gewerbesteuer und dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer die drittwichtigste Steuerquelle der Stadt Köln und damit für die Finanzierung der städtischen Aufgaben unverzichtbar.
Der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen wird sich in seiner Sitzung am Montag, 8. Dezember 2025, der Finanzausschuss in seiner Sitzung am Montag, 15. Dezember 2025, mit dem Verwaltungsvorschlag zur Festlegung der Hebesätze befassen. Der Rat soll dann am Dienstag, 16. Dezember 2025, über das weitere Vorgehen der Stadt entscheiden, damit die neuen Grundsteuerbescheide rechtzeitig an die Bürger*innen verschickt werden können.
Die Beschlussvorlage ist im Ratsinformationssystem der Stadt Köln einsehbar unter: SessionNet | Grundsteuer: Festlegung der Hebesätze für die Erhebung der Grundsteuer ab dem 01.01.2026 und Beschluss über die Hebesatzsatzung
WorringenPur.de/15.12.2025
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